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Stadt Freilassing
 

Gesetzliche Grundlagen

Neben der Entwässerungssatzung (Link zur EWS, Punkt 2) gilt als wichtigste Grundlage für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen das Wasserhaushaltsgesetz WHG-Bayern in Verbindung mit der DIN 1986-30

§ 61 WHG-By

Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

(2) 1: Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. 2: Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Quelle: WHG-BY

Das bedeutet: Ein Hauseigentümer ist in der Regel verpflichtet entsprechend der Tabelle 2 alle 20 Jahre die Dichtigkeit seiner Grundstücksentwässerungsanlage nachzuweisen.

Zeitlicher Sanierungsrahmen

Entsprechend der DIN 1886-30 Tabelle B2 werden die Sanierungsintervalle festgesetzt.

Die meisten Schäden sind demnach in einem Zeitrahmen von 6 Monaten zu beseitigen.