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Stadt Freilassing
 

Informationen und Fakten

Rund um die Asyl- und Flüchtlingsthematik tauchen immer wieder Falschinformationen auf. Die Stadt Freilassing möchte hier die häufigsten Fragen zum rechtlichen Rahmen beantworten.

 

Aktuelles und Wissenswertes aus den Bereichen Migration, Integration, Asyl und Flüchtlinge

„AUFGEMERKT“

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Kontakt:  

Gudrun Brendel-Fischer, MdL

Geschäftsstelle der Integrationsbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung

Gudrun Brendel-Fischer, MdL

Postfach 22 12 53

80524 München

Telefon +49 (0)89 2192 - 4300

E-Mail: integrationsbeauftragtebayernde

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Besteht für Kinder von Asylsuchenden eine Schulpflicht?

Art. 35 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) legt fest, dass schulpflichtig auch ist, wer

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.


Wie werden Asylsuchende medizinisch versorgt?

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Demnach können zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt werden. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.


Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.


Zuständig: Die örtlichen Träger (Landkreis Bad Reichenhall) gewähren die notwendigen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes).
 

Wer ist für Integrationskurse zuständig?


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen (§ 1 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV))


Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs kann sich aus § 44a Zuwanderungsgesetz ergeben.
Zuständigkeit: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit privaten oder öffentlichen Trägern

Wer bezahlt die Unterbringung der Asylbewerber?

Die Unterbringung der Asylsuchenden in Freilassing bezahlt der Freistaat Bayern.
 

Dürfen Asylsuchende arbeiten?

§ 61 des Asylgesetzes regelt die Erwerbstätigkeit. So darf während der Dauer der Pflicht des Wohnens in einer Aufnahmeeinrichtung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Im Übrigen kann einer/einem Asylbewerber/-in, die/der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit von drei Monaten angerechnet.


Einer bzw. einem Ausländer/-in aus einem sog. „sicheren Herkunftsstaat“ (§ 29a Asylgesetz), der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.

Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit für die grundsätzliche Erlaubnis der Erwerbstätigkeit liegt bei der Ausländerbehörde im Landratsamt Bad Reichenhall. Unter Umständen ist die Zentrale Ausländerbehörde in München zuständig (Hofmannstr. 51).
Daneben gibt es die Arbeitsgelegenheiten im Sinn des § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.
Soweit wie möglich sollen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.


Für die zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro je Stunde ausgezahlt. Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet.
Die Stadt Freilassing bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Bauhof, Kontakt, Werk 71) Asylsuchenden gemeinnützige Arbeit an.
 

Haben Kinder von Asylsuchenden einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung?

§ 24 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder und Jugendhilfe –, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, regelt den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Hiernach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.


Ausländer können vorstehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 6 Abs. 2 SGB VIII). Dies ist bei Asylbewerbern, die in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, regelmäßig der Fall.
Das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat hierzu eine Handreichung veröffentlicht.


Wer entscheidet über die Anerkennung des Asylgesuchs?

Über die Anerkennung des Asylgesuchs entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.


Welche Leistungen erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Freistaates Bayern .

Zuständigkeit: Landratsamt Bad Reichenhall


Wo erhalte ich weitere Informationen über Asylrecht, Asylverfahren und die Gründe der Asylbewerber, nach Deutschland zu kommen?

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.


Wie werden die Asylsuchenden verteilt?

Zunächst greift bei der Verteilung der Asylsuchenden auf die einzelnen Bundesländer der sog. Königssteiner Schlüssel". Dieser basiert auf den Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2015 hat NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen.


Die Verteilung innerhalb des Freistaats Bayern auf seine Regierungsbezirke wird in der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) vom 4. Juni 2002, zuletzt geändert am 14.10.2014) geregelt. Demzufolge werden 33,9 % der Asylbewerber in den Regierungsbezirk Oberbayern zugewiesen.
 

Weitere Informationen

Informationsportal für Migration und Flüchtlinge der Deutschen Telekom
Online-Wegweiser Flüchtlinge des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu)         

https://kommunal.de/wp-content/uploads/2015/10/Alpbach_Handbuch_BuergermeisterInnen_Asylquartiere.pdf

Fragen und Antworten: Asylbewerber, Flüchtlinge, Migranten - was sind die Unterschiede? (Quelle: Tagesschau.de)